Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste anbietet, ist
verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die unverzüglich die
Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren
Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere vergeben werden,
sowie Name und Anschrift der Inhaber von Rufnummern und
Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese
nicht in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.
(2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflichteten nach
Absatz 1 verfügbar zu halten, so daß die Regulierungsbehörde
einzelne Daten oder Datensätze in einem von ihr vorgegebenen
automatisierten Verfahren abrufen kann. Der Verpflichtete hat
durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
daß ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können.
(3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden
1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen
Justizbehörden sowie sonstigen Strafverfolgungsbehörden,
2. den Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke der
Gefahrenabwehr,
3. den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens
sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung
von Maßnahmen nach Par. 39 des Außenwirtschaftsgesetzes und
4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
dem militärischen Abschirmdienst und dem
Bundesnachrichtendienst
jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Daten, die in den
Kundendateien der Verpflichteten nach Absatz 1 gespeichert sind,
auf Ersuchen der in Absatz 3 genannten Stellen im automatisierten
Verfahren abzurufen und an die ersuchende Stelle weiter zu
übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der übermittlung nur, soweit
hierzu ein besonderer Anlaß besteht. Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der übermittlung tragen die in Absatz 3 genannten
Behörden. Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwecke der
Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem
Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs
verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten
abrufende Person sowie die ersuchende Stelle und deren
Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere
Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach zwölf
Monaten zu löschen.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die geschäftsmäßig
Rufnummern aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne
Verpflichteter im Sinne von Absatz 1 zu sein, mit der Maßgabe,
daß es dem Dritten überlassen bleibt, in welcher Form er die in
Absatz 1 genannten Daten zur Auskunftserteilung vorhält. Er hat
die Auskünfte aus den Kundendateien den in Absatz 3 genannten
Behörden auf deren Ersuchen zu erteilen. über die Tatsache einer
Abfrage und die erteilten Auskünfte sowie über deren nähere
Umstände hat der Auskunftspflichtige Stillschweigen, insbesondere
gegenüber dem Betroffenen, zu wahren.
(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in
seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für
den automatisierten Abruf gemäß Absatz 2 erforderlich sind.
(7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in denen
das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen nicht gilt, sind die Vorschriften des genannten
Gesetzes über die Höhe der Entschädigung entsprechend
anzuwenden.
(8) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 kann
die geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der
Regulierungsbehörde dahingehend eingeschränkt werden, daß der
Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften
ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder
Kündigung nicht verändert werden darf.
Quelle:
-> Telekommunikationsgesetz (TKG)
Vom 25.Juli 1996 (BGBl. I, S. 1120), zuletzt geändert
durch Artikel 2, Absatz 34 des Begleitgesetzes zum
Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.Dezember
1997 (BGBl. I, S. 3108).
siehe: http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/tkg_de1.htm