Paragraph 89

 

Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

 

(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste anbietet, ist

verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die unverzüglich die

Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren

Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere vergeben werden,

sowie Name und Anschrift der Inhaber von Rufnummern und

Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese

nicht in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.

 

(2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflichteten nach

Absatz 1 verfügbar zu halten, so daß die Regulierungsbehörde

einzelne Daten oder Datensätze in einem von ihr vorgegebenen

automatisierten Verfahren abrufen kann. Der Verpflichtete hat

durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,

daß ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können.

 

(3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden

1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen

Justizbehörden sowie sonstigen Strafverfolgungsbehörden,

2. den Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke der

Gefahrenabwehr,

3. den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens

sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung

von Maßnahmen nach Par. 39 des Außenwirtschaftsgesetzes und

4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

dem militärischen Abschirmdienst und dem

Bundesnachrichtendienst

jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

 

(4) Die Regulierungsbehörde hat die Daten, die in den

Kundendateien der Verpflichteten nach Absatz 1 gespeichert sind,

auf Ersuchen der in Absatz 3 genannten Stellen im automatisierten

Verfahren abzurufen und an die ersuchende Stelle weiter zu

übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der übermittlung nur, soweit

hierzu ein besonderer Anlaß besteht. Die Verantwortung für die

Zulässigkeit der übermittlung tragen die in Absatz 3 genannten

Behörden. Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwecke der

Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem

Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs

verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten

abrufende Person sowie die ersuchende Stelle und deren

Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere

Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach zwölf

Monaten zu löschen.

 

(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die geschäftsmäßig

Rufnummern aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne

Verpflichteter im Sinne von Absatz 1 zu sein, mit der Maßgabe,

daß es dem Dritten überlassen bleibt, in welcher Form er die in

Absatz 1 genannten Daten zur Auskunftserteilung vorhält. Er hat

die Auskünfte aus den Kundendateien den in Absatz 3 genannten

Behörden auf deren Ersuchen zu erteilen. über die Tatsache einer

Abfrage und die erteilten Auskünfte sowie über deren nähere

Umstände hat der Auskunftspflichtige Stillschweigen, insbesondere

gegenüber dem Betroffenen, zu wahren.

 

(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in

seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für

den automatisierten Abruf gemäß Absatz 2 erforderlich sind.

 

(7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in denen

das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und

Sachverständigen nicht gilt, sind die Vorschriften des genannten

Gesetzes über die Höhe der Entschädigung entsprechend

anzuwenden.

 

(8) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 kann

die geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der

Regulierungsbehörde dahingehend eingeschränkt werden, daß der

Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften

ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder

Kündigung nicht verändert werden darf.

 

 

Quelle:
-> Telekommunikationsgesetz (TKG)
                Vom 25.Juli 1996 (BGBl. I, S. 1120), zuletzt geändert
                durch Artikel 2, Absatz 34 des Begleitgesetzes zum
                Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.Dezember
                1997 (BGBl. I, S. 3108).
siehe: http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/tk_med/tkg_de1.htm